Änderung im Hundegesetz Kanton Zürich

 

Änderung im Hundegesetz Kanton Zürich

 

Auf den 1. Januar 2023 ist das neue kantonale Jagdgesetz in Kraft gesetzt worden. Darin ist auch eine Änderung im Hundegesetz festgehalten, welche ebenfalls seit Anfang Jahr gilt.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Diese Änderung im Hundegesetz betrifft die Leinenpflicht für Hunde: Neu gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz). Der genaue Wortlaut dazu, wie Jagd-, Rettungs- und Diensthunde definiert sind, sollte bis spätestens Ende Februar bestimmt sein.

Für Hundeplätze im Wald und an Waldrändern bedeutet die Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit, dass die Hunde auf dem Hundeplatz während der Zeit vom 1. April bis am 31. Juli an der Leine zu führen sind oder der Hundeplatz so eingezäunt werden muss, dass kein Hund vom Hundeplatz entweichen kann. Temporäre Zäune (z. B. Flexinetze) müssen dafür fachgerecht aufgestellt werden. Sobald sie nicht mehr benötigt werden, müssen sie unverzüglich abgebrochen werden. Für Hundeschulen ohne feste Umzäunung bedeutet dies, dass sie die temporäre Umzäunung nach jedem Gebrauch abbauen und beim nächsten Einsatz wieder aufbauen müssen.

Revision der Hundeverordnung – Ausbildungspflicht

Dazu, wann die revidierte Hundeverordnung in Kraft treten wird, können wir leider noch immer keine Angabe machen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald verlässliche Informationen vorliegen.

Info-Text von Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt

 

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